WERRATALVEREIN 1883 e. V. - Sitz: Eschwege


 - Satzung, Vereinsordnungen, Datenschutzinformationen

 

 

Satzungsneufassung in Kraft getreten am 09. April 2020

Bei der nachfolgenden Darstellung der Satzungsneufassung im Typo-3-Format ist die Untergliederung der einzelnen Paragraphen nicht immer 1:1 mit dem Originaltext umsetzbar gewesen. Wir bitten daher, den offiziellen Text, der  oben als PDF-Datei hinterlegt ist (kursiver Text im Fettdruck), zu verwenden.

 

Werratalverein 1883 e.V. - Sitz: Eschwege

 

Vorbemerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt ist bzw. wird, werden damit männliche, weibliche und divers geschlechtliche Funktions- und Amtsträger angesprochen. Sofern in der Satzung das Wort „Verein“ verwendet wird, handelt es sich generell um den Werratalverein 1883 e.V. („Hauptverein“). Sofern im folgenden Text das Wort „Zweigvereine“ verwendet wird, ist die Bezeichnung mit den örtlichen Werratalvereinen identisch.

Präambel

  • Der Werratalverein 1883 e.V. ist parteipolitisch und religiös neutral; er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
  • Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
  • Weiterhin verfolgt der Verein die Gleichstellung der Geschlechter.
  • Im Fokus des Vereinszwecks stehen geführte Wanderungen, Fahrten und Veranstaltungen unter kulturellen, sozialen, gesundheitlichen sowie geselligen Aspekten und das Markieren von Wegen als Beitrag zu einer regionalen Wanderinfrastruktur. In diesem Zusammenhang fühlt sich der Verein dem Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Klimaschutz verpflichtet sowie der Geschichte und der Heimat- und Kulturpflege verbunden. In der Vereinszeitschrift „Das Werraland“ wird diese Bandbreite durch entsprechende Fachbeiträge abgebildet.

 

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung

  1. Der am 10. Juni 1883 in Eschwege gegründete Verein trägt den Namen „Werratalverein 1883 e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Eschwege und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen.

 

§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege
      • des Wanderns,
      • des Natur-, Umwelt- und Denkmalschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze,
      • der Heimat- und Kulturpflege,
      • der Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Durchführen von Wanderungen unter kundiger Führung,
      • Durchführen von kulturellen Veranstaltungen, Exkursionen und Fahrten,
      • Anlegen und Erhalten von markierten Wanderwegen,
      • Mitarbeit bei der Herausgabe von Wanderkarten,
      • Bau und Unterhaltung von Schutzhütten,
      • Herausgabe von Wegebeschreibungen und Wanderführern,
      • Herausgabe der Vereinszeitschrift „Das Werraland“,
      • Zusammenarbeit mit Fremdenverkehrs-/Touristikverbänden und örtlichen Verkehrsvereinen,
      • Durchführen eigener und Unterstützung von Anstrengungen Dritter im Natur-, Umwelt- und Denkmalschutz sowie in der Landschaftspflege,
      • Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern,
      • Lehrgänge, die dem Vereinszweck dienen.

 

§ 3 – Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Werratalverein 1883 e.V. ist Mitglied im
  1. Wanderverband Hessen,
  2. Thüringer Wanderverband,
  3. Landeswanderverband Niedersachsen sowie
  4. Deutschen Wanderverband (DWV).
  1. Der Werratalverein 1883 e.V. ist die Dachorganisation der örtlichen Werratalvereine (Zweigvereine) und nimmt innerhalb der Verbandsstrukturen (siehe Absatz 1) die Funktion eines regionalen Gebietsvereins („Hauptvereins“) wahr.
  2. Der Erweiterte Vorstand kann beschließen, dass der Verein anderen Verbänden oder Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zielen beitritt.

 

§ 5 – Mitgliedschaft im Werratalverein

  1. Der Werratalverein 1883 e.V. hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Die örtlichen Werratalvereine (Zweigvereine) sind ordentliche Mitglieder, jedoch rechtlich und wirtschaftlich eigenständig; sie geben sich eine Satzung, die sich an den Grundsätzen dieser Satzung orientiert, und sollen sich beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen lassen. Außerordentliche Mitglieder sind entsprechend der Ehrenordnung ernannte Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende. Fördernde Mitglieder sind Vereine, Institutionen, natürliche oder juristische Personen, die die Zielsetzung des Vereins fördern und unterstützen. Die Mitgliedschaft der fördernden Personen erfolgt in Form der Einzelmitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
  1. Austritt,
  2. Auflösung (bei ordentlichen und fördernden Mitgliedern),
  3. Ausschluss,
  4. Tod (bei außerordentlichen und fördernden Mitgliedern, sofern es sich um natürliche Personen handelt).
  1. Der Austritt ist schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres an den Hauptvorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Rückstand von zwei Jahresbeiträgen besteht oder ein schwerer Verstoß gegen die Ziele oder gegen die Satzung des Vereins vorliegt. Der Hauptvorstand unterbreitet der Vertreterversammlung für den Ausschluss eine entscheidungsreife Beschlussvorlage.

 

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung ein Antrags- und Stimmrecht. Bei Abstimmungen und Wahlen auf Vertreterversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder (örtliche Werratalvereine) je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme, mindestens jedoch zwei Stimmen. Die Zahl der Stimmen (Delegierten) richtet sich nach der Mitgliederzahl am 01. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres.
  2. Außerordentliche Mitglieder haben ein Antragrecht, jedoch kein Stimm- und kein Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimm- und kein Wahlrecht.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Finanzordnung festgelegte Umlage (§ 17 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 2) zu entrichten.
  4. Die örtlichen Werratalvereine bzw. Zweigvereine sollen in ihren jeweiligen Satzungen den Mitgliedern der anderen Zweigvereine die Teilnahme an Wanderungen und Wanderreisen zu den jeweiligen Bedingungen ermöglichen.
  5. Die Vorstände der örtlichen Werratalvereine erstatten dem Werratalverein 1883 e.V. (Hauptverein) auf Anforderung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten und über die Mitgliederentwicklung.
  6. Die örtlichen Werratalvereine bzw. Zweigvereine ermöglichen den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes die Teilnahme an ihren Jahreshauptversammlungen und laden hierzu rechtzeitig unter Zusendung der Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen ein.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder die Pflicht, den Verein in seinen satzungsgemäßen Bestrebungen sowie bei der Durchsetzung der in der Satzung verankerten Ziele und Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    1. Vertreterversammlung,
    2. Außerordentliche Vertreterversammlung,
    3. Geschäftsführender Vorstand - Vorstand im Sinne § 26 BGB -,
    4. Hauptvorstand,
    5. Erweiterter Vorstand.

 

§ 8 – Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern (Delegierten) der ordentlichen Mitglieder bzw. örtlichen Werratalvereine (§ 10 Abs.2) und den Mitgliedern des Hauptvorstandes (§ 13).
  2. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Werratalvereins 1883 e.V., im Verhinderungsfalle sein Vertreter, bei dessen Verhinderung ein aus der VV gewählter Versammlungsleiter.
  3. Die Vertreterversammlung findet jährlich statt und sollte bis zum 30. April des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  4. Die Vertreterversammlung berät und beschließt über
  • die Wahl und Entlastung des Hauptvorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • den Tätigkeitsbericht (Geschäftsbericht) des Vorstandes,
  • den Kassenbericht,
  • die Entlastung des Hauptkassenwartes,
  • den Haushaltsvoranschlag,
  • Anträge der örtlichen Werratalvereine, die spätestens drei Wochen vor dem Termin der VV schriftlich mit Begründung an den Hauptvorstand eingereicht worden sind - Satzungsänderungsanträge aus den örtlichen Werratalvereinen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der jeweiligen Jahreshauptversammlung der Zweigvereine;
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Ort und Termin der nächsten VV,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder ggf. aus Gesetzen ergeben.
  1. Ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Werratalvereins 1883 e.V. lädt zur Vertreterversammlung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „Das Werraland“ mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Auslieferung der Vereinszeitschrift an die örtlichen Werratalvereine bzw. nach dem auf den Postversand der Vereinszeitschrift folgenden übernächsten Tag.

 

§ 9 – Außerordentliche Vertreterversammlung

  1. Der Hauptvorstand kann jederzeit beschließen, eine außerordentliche Vertreterversammlung einzuberufen; die Einladung hierzu erfolgt durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Werratalvereins 1883 e.V. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten dies unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Hauptvorstand des Vereins schriftlich beantragt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 mit Ausnahme der Absätze 3 und 5.
  3. Die Einladung der Stimmberechtigten (Delegierten) erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung über die Vorsitzenden der örtlichen Werratalvereine. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

 

 

 

§ 10 – Stimmrecht, Abstimmungen, Wahlen

  1. Jedes Mitglied des Hauptvorstandes des Werratalvereins 1883 e.V. hat eine Stimme. Nimmt ein Vorstandsmitglied mehrere Vorstandsämter wahr, so hat es auch nur eine Stimme.
  2. Die örtlichen Werratalvereine wählen auf ihren jeweiligen Versammlungen die Delegierten, die für sie in der Vertreterversammlung das Stimmrecht ausüben (§ 6 Abs. 1).
  3. Zum Durchführen von Vorstandswahlen benennt die Vertreterversammlung grundsätzlich einen Wahlleiter – bei Bedarf kann auch ein Wahlausschuss gewählt werden.
  4. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen bzw. Stimmkarte. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung bzw. Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Versammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Viertel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

 

§ 11 – Beschlussfassung

  1. Jede Vertreterversammlung und jede außerordentliche Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der auf die örtlichen Werratalvereine und den Vorstand des Werratalvereins 1883 e.V. entfallenden Stimmberechtigten anwesend sind.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende des Werratalvereins 1883 e.V. zu einer erneuten Versammlung mit derselben Tagesordnung, und zwar ohne Fristsetzung, einberufen. Sie ist auf jeden Fall beschlussfähig. Die Einberufung zur erneuten Versammlung kann bereits mit der Einladung zur ersten Versammlung für den Fall der Beschlussunfähigkeit dieser ersten Versammlung aufgrund zu geringer Beteiligung erfolgen. Auf diese Möglichkeit ist schon in der ersten Einladung hinzuweisen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
  4. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Werratalvereins 1883 e.V. können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

§ 12 - Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem

  1. Ersten Vorsitzenden,
  2. Zweitem Vorsitzenden,
  3. Hauptgeschäftsführer und
  4. Hauptkassenwart;

sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt – bei der Vertretung muss jeweils der Erste oder Zweite Vorsitzende mitwirken.

 

 

§ 13 – Hauptvorstand

  1. Mitglieder des Hauptvorstandes sind der
  1. Erste Vorsitzender,
  2. Zweite Vorsitzender (als stellvertretender Vorsitzender),
  3. Hauptgeschäftsführer,
  4. Hauptkassenwart,
  5. Hauptwanderwart,
  6. Hauptwegewart,
  7. Hauptnaturschutzwart,
  8. Hauptkulturwart,
  9. Schriftleiter der Vereinszeitschrift „Das Werraland“,
  10. Hauptwerbewart,
  11. Hauptpressewart und
  12. Hauptjugendwart.
  1. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende dürfen nicht gleichzeitig Hauptkassenwart sein. Andere Kombinationen von Vorstandspositionen sind möglich.
  2. Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptvorstand vorzeitig aus dem Amt aus, kann durch den Hauptvorstand bis zur nächsten Wahl ein Nachfolger in den Hauptvorstand ohne Stimmrecht kooptiert werden.
  3. Der Hauptvorstand kann weitere Fachwarte berufen; diese haben weder im Hauptvorstand, noch in der Vertreterversammlung Stimmrecht.
  4. Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar jedes Mitglied einzeln für sein Amt.
  5. Der Hauptvorstand kann zu seiner Unterstützung für die in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Bereiche bzw. Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten.
  6. Der Hauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 14 - Vergütung für Tätigkeiten des Hauptvorstandes

  1. Die Ämter im Hauptvorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Vertreterversammlung kann abweichend von Absatz (1) beschließen, dass den Hauptvorstandsmitgliedern für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
  3. Der Gesamtbetrag der an die Mitglieder des Hauptvorstandes zu zahlenden Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung wird von der Vertreterversammlung im Rahmen des jährlichen Haushaltsvoranschlages beschlossen. Der Erweiterte Hauptvorstand ist ermächtigt, die Höhe der an die Mitglieder des Hauptvorstandes zu gewährenden Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigung im Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages festzulegen.
  4. Bei der Vergütung bzw. den zu gewährenden Aufwandsentschädigungen sind die steuerlichen Freigrenzen nach § 3 Nr. 26a EStG sowie die diese ergänzenden oder ändernden Vorschriften einzuhalten.

 

 

§ 15 – Erweiterter Vorstand

  1. Dem Erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Hauptvorstandes und die Vorsitzenden der örtlichen Werratalvereine (Zweigvereine), im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, an.
  2. Der Erweiterte Vorstand ist das Bindeglied zwischen dem Werratalverein 1883 e.V. und den örtlichen Werratalvereinen während des Geschäftsjahres. Näheres wird in der Geschäftsordnung für den Hauptvorstand geregelt.
  3. Der Erweiterte Vorstand soll jährlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, Arbeitstagungen durchführen. In ihnen soll die Erfüllung der Vereinszwecke koordiniert und auf eine breite Entscheidungsgrundlage gestellt werden. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Werratalvereins 1883 e.V. ein.

 

§ 16 – Niederschriften

  1. Über die Sitzungen aller Gremien des Vereins sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer fungiert in der Vertreterversammlung und Außerordentlichen Vertreterversammlung im Allgemeinen der Hauptgeschäftsführer.
  2. Die Protokolle über die Sitzungen sollen innerhalb von vier Wochen an die Teilnehmer übersandt werden.

 

§ 17 Haushalts- und Kassenwesen

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Die zur Erreichung der Vereinsziele und zur Durchführung der Aufgaben benötigten finanziellen Mittel werden durch Umlagezahlungen der ordentlichen Mitglieder sowie durch Spenden und (öffentlichen) Zuwendungen aufgebracht.
  3. Für jedes Geschäftsjahr stellt der Hauptvorstand einen Haushaltsplan (Haushaltsvoranschlag) auf und legt diesen der Vertreterversammlung zur Genehmigung vor. Die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplanes werden in einer Finanzordnung geregelt. In der Finanzordnung wird auch geregelt, in welchem Umfang die ordentlichen Mitglieder Umlagezahlungen nach Absatz 2 („Beiträge“) leisten müssen - und in welcher Größenordnung der Hauptvorstand auf Grund vertraglicher Verpflichtungen außer- und überplanmäßige Ausgaben leisten kann.
  4. Die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen wird einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Vertreterversammlung darüber einen Bericht. Weiterhin beantragen die Kassenprüfer in der Vertreterversammlung die Entlastung des Hauptkassenwartes und des Hauptvorstandes; sie führen hierzu auch die Abstimmung durch.
  5. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei jeweils ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 18 – Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Hauptvorstand ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen im Benehmen mit dem Erweiterten Vorstand zu erlassen:
  1. Geschäftsordnung für den Hauptvorstand,
  2. Ehrenordnung und
  3. Archivordnung.
  1. Für den Bereich des Haushalts- und Kassenwesens sowie der Umlagezahlungen (§ 17 Abs. 2 und 3) wird der Hauptvorstand ermächtigt, eine Finanzordnung zu erlassen, die der Zustimmung des Erweiterten Vorstandes bedarf.
  2. Die jeweiligen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 19 – Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung bzw. Ehrenamtspauschale den Höchstbetrag nach § 14 Abs. 4 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 20 – Daten- und Urheberrechtsschutz

  1. Der Verein erfüllt seine Informationspflichten zum Datenschutz auf der Homepage über folgende Seiten: https://www.werratalverein1883.de/hauptverein/satzung-und-datenschutzinformationen/ und https://www.werratalverein1883.de/anfragen-mitgliedschaft/beitrittserklaerung/. Jedes Mitglied erhält auf Anforderung die dort veröffentlichten Datenschutzhinweise auch schriftlich. Über Aktualisierungen zum Datenschutz werden die Mitglieder darüber hinaus in der Vereinszeitschrift „Das Werraland“ unterrichtet.
  2. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der Satzungszwecke unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet und nur innerhalb des Vereins und der übergeordneten Verbandsstrukturen genutzt.
  3. Die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen bedarf der Zustimmung der abgebildeten Personen. Die Mitgliedschaft im Verein enthält grundsätzlich auch ein Einverständnis, dass Fotoaufnahmen und Video-Aufnahmen, die das Vereinsgeschehen dokumentieren, ohne gesonderte Zustimmung gefertigt werden können. Solche Aufnahmen dürfen aber nur auf vereinseigenen Medien im Rahmen des Vereinszwecks präsentiert werden. Die Verwendung der Foto- und Videoaufnahmen zu anderen Zwecken und in anderen Medien bedarf der Zustimmung des Fotografen und der abgebildeten Personen. Jede Zustimmung kann widerrufen werden. Dies ist als Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen und macht die beabsichtigte vereinseigene Handhabung deutlich.
  4. Ein sofortiger oder nachträglicher Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Foto- und Videoaufnahmen führt in der Regel dazu, dass keine Veröffentlichung stattfinden darf. Im Einzelfall kann aber eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vereins einerseits und den Interessen der Person andererseits dazu führen, dass die Veröffentlichung trotz Widerspruch bestehen bleiben darf. Bei noch nicht veröffentlichten Fotos ist ein überwiegendes Interesse des Vereins in der Regel ausgeschlossen.

 

§ 21 – Auflösung des Werratalvereins 1883 e.V.

  1. Die Auflösung des Werratalvereins 1883 e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden.
  2. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit gemäß § 11 Abs. 5 erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die örtlichen Werratalvereine, sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind. Im Übrigen fällt das Vermögen an die Gemeinden, die Sitz eines örtlichen Werratalvereins sind, entsprechend der Mitgliederzahl, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
  4. Sofern die Vertreterversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung der Erste und Zweite Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

§ 22 – Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 07. März 2020 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege (VR 252) in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

Anmerkung:

Die Satzung wurde am 09. April 2020 beim Vereinsregister 252 Fall 9 eingetragen – Eintragungsnachricht des Amtsgerichts Eschwege vom 14. April 2020

 

Karl-Heinz Schäfer, Vorsitzender     |      Klaus Rohmund, Hauptgeschäftsführer