WERRATALVEREIN 1883 e. V. - Sitz: Eschwege
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Satzungsneufassung vom 16.03.2024 - in Kraft getreten am 04. April 2024 >>>>> hier anklicken
Satzungsneufassung des Werratalvereins 1883 e.V. 2024 - in Kraft getreten am 04. April 2024
Am 16.03.2024 hat die Vertretrerversammlung des Werratalvereins 1883 e.V. eine Neufassung der Satzung beschlossen - nach der Eintragung in das Vereinsregister ist diese am 04. April 2024 in Kraft getreten. In der nun geltenden Satzung ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass auch Einzelmitglieder direkt dem WTV 1883 e.V. beitreten können - bisher war eine Mitgliedschaft nur in einem örtlichen Werratalverein möglich. Außerdem wurde die Vorstandsstruktur geändert, indem ein Gesamtvorstand etabliert worden ist. Im Gesamtvorstand sind neben den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes die Vorsitzenden der örtlichen Werratalvereine vertreten.
Im Folgenden ein Satzungsauszug über die wesentlichen Änderungen:
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder – dies können jeweils natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Ordentliche Mitglieder sind
a) örtliche (regionale) Werratalvereine; sie sollen sich im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eintragen lassen sowie
b) Einzelmitglieder (Direktmitglieder), die ihre Mitgliedschaft unmittelbar gegenüber dem WTV 1883 e.V. erklärt haben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind
a) fördernde Mitglieder, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen und
b) entsprechend der Ehrenordnung ernannte Ehrenmitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären und an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Über fördernde Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Austritt,
b) Auflösung (bei juristischen Personen/fördernden Mitgliedern),
c) Ausschluss,
d) Tod.
Der Austritt ist schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres an den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu erklären.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Rückstand von zwei Jahresbeiträgen besteht oder ein schwerer Verstoß gegen die Ziele oder gegen die Satzung des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; die Mitteilung kann auch durch elektronische Kommunikation erfolgen.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Vertreterversammlung
b) Geschäftsführender Vorstand - Vorstand im Sinne § 26 BGB
c) Gesamtvorstand
d) Beirat
|>>>>>> Die vollständige Satzungsneufassung 2024